Haus- und Benutzungsordnung für das MERCEDES-BENZ MUSEUM STUTTGART / PUBLIC VIEWING
- nachfolgend MBM genannt -
1 Zutrittsrecht / Hausrecht
Zum Besuch des MBM und zu den Veranstaltungen im MBM haben nur Personen und Organisationen Zutritt, die von MBM oder dessen Beauftragten oder Vertragspartnern zugelassen sind. Innerhalb der geltenden Öffnungszeiten dürfen sich nur Personen im MBM aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte vorweisen können. Ausgenommen hiervon sind Bereiche, die ohne Eintrittskarte zu den Öffnungszeiten betreten werden können.
Die Besucher des MBM und die Besucher von Veranstaltungen haben nur während der jeweiligen Öffnungszeiten/ Veranstaltungszeiten Zutritt zum MBM. Sie haben nach Ende der Öffnungszeit/der Veranstaltung das MBM unverzüglich zu verlassen.
Eintrittskarten dürfen nicht weiterverkauft werden. Nur autorisierte Partnerfirmen des Museums sind dazu berechtigt. Ein Verstoß hiergegen kann zum Verweis aus dem Museum und dem Verlust der Gültigkeit der Eintrittskarte führen.
Das MBM behält sich vor, stark und offensichtlich alkoholisierten Besuchern den Zutritt zu verwehren. Die Einschätzung und Bewertung obliegt den Mitarbeitern des MBM und ihren Partnern.
Das Mitführen von Taschen oder Rücksäcken ist nur bis zu einer maximalen Größe von DIN A4 gestattet. Zur Orientierung dienen Kontrollfächer an der Garderobe sowie an der Audio Guide Ausgabe.
Mit Betreten des MBM wird die vollständige und vorbehaltlose Annahme dieser Hausordnung anerkannt. Das MBM ist videoüberwacht.
2 Verhaltensregeln
Das gewerbliche Fotografieren, Filmen, Anfertigen von Ton- und Videoaufnahmen sowie sonstige elektronische Aufzeichnungen oder Zeichnungen vom Gebäude und den Ausstellungsgegenständen sind in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände des MBM untersagt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des MBM.
Im gesamten Gebäude des MBM besteht Rauchverbot.
Der Verzehr von Getränken und Speisen jeglicher Art außerhalb der gastronomischen Einrichtungen ist nicht gestattet (hiervon ausgenommen sind alle Veranstaltungsflächen des MBM). Tische und Stühle dürfen nicht von ihrem Bestimmungsort entfernt oder zweckentfremdet werden.
Die zur Verfügung gestellten Audioguides sind Eigentum der Mercedes-Benz Heritage GmbH. Das Mitnehmen der Audioguides ist verboten und wird ggf. strafrechtlich verfolgt.
Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer gleichgestellten Aufsichtsperson auf dem Gelände des MBM aufhalten. Ausnahmen hiervon gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen.
Im gesamten MBM ist das Laufen ohne Schuhwerk (barfuß), das Fahren mit Inline- oder sonstigen Rollschuhen, Skateboards, Tretrollern, Fahrrädern einschließlich von Kinderrädern mit und ohne Pedalen oder anderen fahrbaren Vorrichtungen generell verboten. Gleiches gilt für das Fahren oder Fahren lassen von Robotern, funkgesteuerten Spielzeugautos oder ähnlichen technischen Gerätschaften.
Das Abstellen sowie das Mitführen von Fahrrädern in und vor den Eingängen sind im MBM nicht gestattet. Kraftfahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen geparkt werden. Parken in Ein- und Durchfahrten ist aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Bei Nichtbeachtung kann das Kraftfahrzeug auf Kosten des Halters umgesetzt werden.
Das Verteilen von Druckschriften, gleich welcher Art, sowie das Anbringen von Werbeaufklebern, Plakaten und die unbefugte Benutzung von Werbeträgern auf dem Gelände des MBM und im MBM ist ohne vorherige schriftliche Erlaubnis durch das MBM nicht gestattet.
Die Brunnenanlage im Außenbereich des MBM ist nicht geeignet zum Baden, das Betreten ist untersagt, es handelt sich nicht um Trinkwasser.
Das Erzeugen unangemessenen Lärms, der zur Störung anderer Besucher führen kann, die Zurschaustellung von Emblemen und Symbolen, die das Anstandsgefühl anderer in grober Weise verletzen, ferner die Äußerung von Meinungen, Werturteilen oder Feststellungen in Wort, Schrift oder in sonstiger Weise (zum Beispiel als Aufdruck auf Kleidungsstücken oder auch Aufkleber auf Fahrzeugen), die nach pflichtgemäßer Bewertung des MBM das Ehr- oder Anstandsgefühl anderer in grober Weise verletzen können sind untersagt; dazu gehören insbesondere Äußerungen rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden, nationalsozialistischen oder grob herabwürdigenden Inhalts.
Kundgebungen und Demonstrationen auf dem Gelände des MBM und im MBM selbst sind nicht gestattet.
Jede gewerbsmäßige Betätigung auf dem Gelände des MBM und im MBM ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung des MBM untersagt, unbeschadet des Rechts, als Veranstalter oder Besucher an Veranstaltungen im MBM teilzunehmen.
Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Erzeugnisse dürfen im MBM nicht abgebrannt werden; der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist nicht gestattet. Auf dem Gelände des MBM außerhalb des MBM selbst, bedarf die Verwendung dieser Gegenstände der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des MBM, sowie einer vorherigen Erlaubnis der Werksfeuerwehr der MBAG und der Berufsfeuerwehr der LHS Stuttgart.
Bei missbräuchlicher Benutzung von Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen kommt der Verursacher für die dadurch entstandenen Kosten auf.
Das Übernachten und Campen auf dem Gelände des MBM und im MBM ist untersagt. Das Betteln und Hausieren sowie jede Art des Feilbietens von Waren auf dem Gelände des MBM und im MBM ist ebenfalls untersagt. Ein weiteres Verweilen nach Aufforderung durch die Museumsleitung oder deren Beauftragten, das MBM zu verlassen, kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.
Das Mitführen von Tieren ist untersagt; ausgenommen hiervon sind Blindenhunde. In der Passage in Ebene 0 ist das Mitführen von Tieren durch das Leitsystem geregelt.
Das Mitführen von Waffen aller Art, sowie meldepflichtige Gegenstände und Substanzen aller Art, sind auf dem Gelände des MBM und im Museum verboten, sofern das MBM nicht vorher eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis erteilt hat.
Das MBM ist zur Wahrung eigener Interessen bei Vorliegen tatsächlicher Verdachtsmomente berechtigt, Taschen, Rucksäcke und sonstige Behältnisse unter Wahrung des Anstandsgefühls auf den Inhalt zu kontrollieren bzw. durch von ihr hierzu Beauftragte kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus ist das MBM im Hinblick auf die Gewährleistung der Veranstaltungssicherheit, z.B. bei Konzerten berechtigt, beim Einlass und bei Bedarf auch während der Veranstaltung Sicherheitskontrollen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen sowie die Mitnahme von Taschen, Rucksäcken oder sonstigen Behältnissen zu untersagen.
Mutwillige Verunreinigungen, Umweltverschmutzungen bzw. Umweltbelastungen sowie Beschädigungen oder missbräuchliche Benutzung von Einrichtungsgegenständen innerhalb des Geländes des MBM und im Museum selbst sind zu unterlassen.
3 Haftung und abschließende Regelungen
Das Hausrecht wird durch die Museumsleitung sowie durch deren Beauftragten ausgeübt. Das MBM behält sich vor, im Falle eines Verstoßes gegen diese Haus- und Benutzungsordnung, angemessene Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere ein befristetes oder im Falle eines oder mehrerer Verstöße von erheblichem Gewicht unbefristetes Hausverbot auszusprechen. Das Recht von MBM zur Erstattung von Straf- oder Ordnungswidrigkeitsanzeigen, der Stellung von Strafanträgen sowie der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen bleibt hiervon unberührt. Jeder Diebstahl, Einbruch oder mutwillige Sachbeschädigung wird zur Anzeige gebracht. Bei Unfällen oder vergleichbaren Vorfällen im oder auf dem Gelände des MBM ohne Veranlassung oder Beteiligung des MBM, z.B. bei Vorfällen zwischen Besuchern oder anderen Gästen, unterstützt das MBM bei der Sachstandsermittlung, Polizeieinsätze werden in diesen Fällen jedoch nicht zwingend vom MBM veranlasst.
Für Schäden haften das MBM und dessen Beschäftigte / Beauftragte und deren Erfüllungsgehilfen nur, soweit diese Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dieser Personen bzw. der gesetzlichen Vertreter des MBM zurückzuführen sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit es sich um einen Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, der auf einem schuldhaften Verhalten des MBM und / oder vorgenannter Person beruht.
Die einzelnen Regelungen dieser Haus- und Benutzungsordnung gelten unabhängig voneinander. Eine eventuelle Unwirksamkeit einer Regelung berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.
Die Geschäftsführung der Mercedes-Benz Heritage GmbH
Ergänzt wird diese Haus- und Platzordnung mit folgenden Punkten für das Public Viewing
1 Geltungsbereich
Die Ergänzung gilt für: 23.05.26. – einschließlich 24.05.26 Übertragung des Pokalfinales auf Gelände des Mercedes-Benz Museum und der angrenzenden Mercedes-Benz Niederlassung
2 Hausrecht
Beim Betreten des eingezäunten Bereichs werden folgende Regeln und Hinweise akzeptiert:
2.1 Für den vorgenannten Bereich gibt es eine Höchstgrenze an zugelassenen Personen. Sind diese Kapazitäten ausgeschöpft, wird weiteren Personen der Zutritt nicht mehr gestattet. Es besteht kein Anspruch auf Wiedereinlass.
2.2 Der gesamte vorgenannte Bereich wird videoüberwacht. Des Weiteren werden ggf. Filmaufnahmen vorgenommen.
2.3 Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder belästigt wird. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss führen. Begeht eine Person Straftaten (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird diese Person sofort und ohne Vorwarnung von der Veranstaltung verwiesen. Sämtliche Straftaten werden des Weiteren sofort zur Anzeige gebracht. Wer schuldhaft gegen diese Hausordnung verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
2.4 Das Hausrecht des Veranstalters wird durch den Veranstalter und den Ordnungsdienst ausgeübt. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Ordnungsdienst dem Veranstaltungsgelände eintägig oder auch mehrtägig verwiesen werden.
2.5 Es erfolgen Zugangskontrollen in Form von Taschen- und Personenkontrollen. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.:
a) Schusswaffen, Messer, jeglicher Art, sowie Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
b) Sägen, Äxte, Beile und gefährliche Werkzeuge oder Gegenstände aller Art
c) Hochentzündliche Dosen wie Deo, Haarspray und Tierabwehrspray
d) Sperrige Gegenstände (z.B. Schirme und Stühle jeglicher Art)
e) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen und sonstige pyrotechnische Gegenstände
f) Rucksäcke, Taschen und vergleichbare Gegenstände größer als DIN A4
g) Fahnen- oder Transparentstangen die länger als 1,0m sind und/oder deren Durchmesser mehr als 10mm beträgt
h) Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente, sowie Musikinstrumente und Vuvuzelas
i) Jegliche Gläser, Glas- & PET-Flaschen
j) Becher, Krüge oder sonstige Behältnisse, die aus einem zerbrechlichen oder splitternden Material hergestellt oder größer als 0,5 l sind, sowie sämtliche Getränkedosen
k) Suchtmittel wie Alkohol, Medikamente mit stimmungsverändernden Substanzen und Drogen
l) Tiere, ausgeschlossen sind Assistenzhunde
Das Mitführen der vorstehend genannten oder vergleichbarer Gegenstände kann zur Abweisung des Gastes und zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
2.6 Es ist untersagt Cannabis mitzuführen und zu konsumieren.
2.7 Alle Flucht- und Rettungswege sind ständig freizuhalten.
2.8 Rassistische, sexistische, homophobe und andere Äußerungen werden nicht geduldet. Im Gegenteil sind alle Gäste dazu aufgerufen, bei Grenzüberschreitungen die unerwünschten Gäste direkt beim Ordnungsdienst zu melden.
2.9 Das Betreten der abgesperrten Bereiche, sowie das Erklettern von Objekten jeglicher Art ist verboten.
2.10 Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege dürfen nicht beschädigt, beschriftet, bemalt, beklebt oder in anderer Weise zu verändern.
2.11 Personen, die erkennbar unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, wird der Zugang verwehrt.
2.12 Es ist verboten außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten.
2.13 Es gelten die allgemeinen Regeln des Jugendschutzgesetzes.
2.14 Das Befahren des Bereiches mit Fahrrädern, E-Scootern, Skateboards, Segways etc. ist verboten.
2.15 Verboten ist ungenehmigt Waren zu verkaufen oder anzubieten, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen.
2.16 Das Fliegen sowie Mitführen von Drohnen über und auf der Veranstaltungsfläche ist verboten.
2.17 Das Public Viewing am Mercedes-Benz Museum richtet sich in erster Linie an Fans des VfB Stuttgart. Deshalb ist der Zutritt mit Fanbekleidung oder Fanutensilien anderer Vereine nicht gestattet.
2.18 Jede Person, die den Veranstaltungsbereich betritt, stimmt zu, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen der Veranstaltung nur zum Privatgebrauch macht und/oder überträgt. Da-bei gilt es, die Persönlichkeitsrechte anderer Gäste je- derzeit zu wahren.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.